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   OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03   

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https://dejure.org/2003,2987
OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03 (https://dejure.org/2003,2987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.2003 - 20 W 300/03 (https://dejure.org/2003,2987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 2003 - 20 W 300/03 (https://dejure.org/2003,2987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1836 BGB, § 1836a BGB, § 1901 BGB, § 1902 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
    Betreuervergütung: Kein vergütungsfähiger Zeitaufwand für Wahrnehmung der Betreueraufgaben durch den Ehemann und Sozius der anwaltlichen Berufsbetreuerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch einer Rechtsanwältinfür berufsmäßige Betreuung einer mittellosen Person; Zulässigkeit der Aufgabenübertragung an Dritte; Bemessung der Erforderlichkeit von Aufgaben; Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Betreuung durch Aufgabendelegation an ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Übertragung von Betreueraufgaben auf Ehemann der Betreuerin, Delegation

  • Judicialis

    BGB § 1836; ; BGB § 1836 a; ; BGB § 1901; ; BGB § 1902; ; BGB § 1908 i Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Delegation aller nach außen gerichteten Tätigkeiten durch eine als Berufsbetreuerin bestellten Rechtsanwältin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wahrnehmung der Betreueraufgaben durch den Ehemann und Sozius der anwaltlichen Berufsbetreuerin?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 295
  • FGPrax 2004, 29
  • FamRZ 2004, 736 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00

    Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221).

    Danach mag es - wie im Fall des BayObLG (BtPrax 2000, 214) - zwar zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben ermöglicht.

  • LG Stuttgart, 15.04.1999 - 2 T 71/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.1999 - 3 W 214/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 - 20 W 529/99 und vom 04. März 2002 - 20 W 534/01).
  • LG Bad Kreuznach, 03.07.1996 - 2 T 35/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm aus gewählten und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter (vgl. ebenso OLG Brandenburg, OLG Report 2001, 556/557; BayObLG, a.a.O.; OLG Dresden Rpfleger 2002, 25; LG Bad Kreuznach Rpfleger 1997, 66).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2002 - 20 W 512/01

    Betreuung: Unzulässige Übertragung der gesamten Betreuung auf selbst gewählten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. April 2002 - 20 W 512/01 - (veröffentlicht in Rpfleger 2002, 359, FGPrax 2002, 178, OLG-Report 2002, 223, BtPrax 2002, 170 und FamRZ 2002, 1362) entschieden hat, ergibt sich aus dem in § 1897 Abs. 1 BGB hervorgehobenen Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass die Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Jürgens, BtPrax 1994, 10/11 und Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1902 BGB Rn. 22; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1897 Rn. 333; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rn. 33).
  • OLG Dresden, 13.08.2001 - 15 W 839/01

    Vergütung für den Vertreter des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm aus gewählten und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter (vgl. ebenso OLG Brandenburg, OLG Report 2001, 556/557; BayObLG, a.a.O.; OLG Dresden Rpfleger 2002, 25; LG Bad Kreuznach Rpfleger 1997, 66).
  • LG Frankfurt/Oder, 26.06.1999 - 6 (b) T 21/99

    Bestellung eines Vertretungsbetreuers; Notwendigkeit der Fortführung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03
    Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221).
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